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Motion: Keine Rückbauauflagen auf Vorrat

Die Fraktionen Die Mitte und SVP haben im Grossen Rat eine gemeinsame Motion eingereicht. Sie verlangen, dass Rückbauauflagen bei Baubewilligungen ausserhalb der Bauzone künftig nur noch dann verfügt werden dürfen, wenn dafür im konkreten Einzelfall objektive und besondere Gründe vorliegen.

Heute werden solche Rückbauverpflichtungen im Kanton Aargau teilweise schematisch angeordnet. Das betrifft insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, die bei Stallungen, Remisen oder anderen Betriebsgebäuden auf langfristige Investitionssicherheit angewiesen sind. Wer in seinen Betrieb investiert, darf nicht mit pauschalen Rückbauauflagen auf Vorrat belastet werden.

Auslöser der Motion ist ein aktuelles Bundesgerichtsurteil. Dieses hält fest, dass ein sogenannter Beseitigungsrevers die Rechtsstellung des Gesuchstellers verschlechtert und deshalb besonders begründet werden muss. Ein allgemeiner Hinweis auf die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet genügt nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob im konkreten Fall tatsächlich besondere Gründe vorliegen.

Mit der Motion verlangen Die Mitte und die SVP deshalb eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen und der Vollzugspraxis. Rückbauauflagen sollen weiterhin möglich sein, wenn sie sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig sind. Nicht mehr zulässig sein sollen jedoch pauschale Standardauflagen ohne konkrete Einzelfallprüfung.

Für Grundeigentümer und landwirtschaftliche Betriebe bedeutet dies mehr Rechtssicherheit, weniger unnötige Bürokratie und eine verlässlichere Grundlage für Investitionen. Die Eigentumsgarantie wird gestärkt, ohne dass der Schutz des Nichtbaugebiets aufgegeben wird.

Mein Fazit: Wer korrekt und zonenkonform baut, soll nicht vorsorglich mit Rückbauauflagen belastet werden. Verwaltungspraxis muss verhältnismässig, bundesrechtskonform und einzelfallspezifisch sein.

Bildquelle: LID

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